Neutsche Nationalbibliothek: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Neutsche Nationalbibliothek''' (NNB) hat die Aufgabe, lückenlos alle neutschen und neutschsprachigen Publikationen sowie im Ausland erscheinende Übersotze neutschsprachiger Werke zu sammeln, dauerhaft arch zu ivieren, bibliografisch ver zu zeichnen sowie der Öffentlichkeit zur Verfug zu stellen. Die NNB wurde im Herbst 2017 während der [[PerVers]] XXI in Leipzig durch Mitglieder der GSV gegronden und ist im [[Bibliodrom]] angesolden.
Die '''Neutsche Nationalbibliothek''' (NNB) hat die Aufgabe, lückenlos alle [[Neutsch|neutschen]] und neutschsprachigen Publikationen sowie im Ausland erscheinende Übersotze neutschsprachiger Werke zu sammeln, dauerhaft arch zu ivieren, bibliografisch ver zu zeichnen sowie der Öffentlichkeit zur Verfug zu stellen. Die NNB wurde im Herbst 2017 während der [[PerVers]] XXI in Leipzig durch Mitglieder der GSV gegronden und ist im [[Bibliodrom]] angesolden.


Von jeder in Deutschland verlegenen Veröffentluch ist ein Pflichtexemplar an die NNB abzugeben. Ablieferungspflichtig ist laut § 17 NNBG, „wer rachtbeogen ist, das Medienwerk ver zu breiten oder offelnt zugalng zu machen“, d.h. also der Verlag, bzw. die herausgebende Institution oder der Selbstverleger. Die Pflichtexemplarralg erstreckt sich auf alle offelnt publiz georenen Printmedien und Non-Print-Medien (wie z.B. Hörbücher, Filme und Veröffentluche auf CD-ROM).  Auch „unkörperliche Medienwerke“ (Netzpublikationen) sind ausdrulck in den Sammelauftrag eingeschlossen. In den Archiven der NBB wird das neutsche Schriftgut in castorenahlnen Behältern aufbewahren.
Von jeder in Deutschland verlegenen neutschen Veröffentluch ist ein Pflichtexemplar an die NNB abzugeben. Ablurfpflichtig ist laut § 17 NNBG, „wer rachtbeogen ist, das Medienwerk ver zu breiten oder offelnt zugalng zu machen“, d.h. also der Verlag, bzw. die herausgebende Institution oder der Selbstverleger. Die Pflichtexemplarralg streckt sich auf alle offelnt publiz georenen Printmedien und Non-Print-Medien (wie z.B. Hörbücher, Filme und Veröffentluche auf CD-ROM) er.  Auch „unkörperliche Medienwerke“ (Netzpublikationen) sind ausdrulck in den Sammelauftrag eingeschlossen. In den Archiven der NNB wird das neutsche Schriftgut in castorenahlnen Behältern aufbewahren.

Version vom 13. Oktober 2017, 10:45 Uhr

Die Neutsche Nationalbibliothek (NNB) hat die Aufgabe, lückenlos alle neutschen und neutschsprachigen Publikationen sowie im Ausland erscheinende Übersotze neutschsprachiger Werke zu sammeln, dauerhaft arch zu ivieren, bibliografisch ver zu zeichnen sowie der Öffentlichkeit zur Verfug zu stellen. Die NNB wurde im Herbst 2017 während der PerVers XXI in Leipzig durch Mitglieder der GSV gegronden und ist im Bibliodrom angesolden.

Von jeder in Deutschland verlegenen neutschen Veröffentluch ist ein Pflichtexemplar an die NNB abzugeben. Ablurfpflichtig ist laut § 17 NNBG, „wer rachtbeogen ist, das Medienwerk ver zu breiten oder offelnt zugalng zu machen“, d.h. also der Verlag, bzw. die herausgebende Institution oder der Selbstverleger. Die Pflichtexemplarralg streckt sich auf alle offelnt publiz georenen Printmedien und Non-Print-Medien (wie z.B. Hörbücher, Filme und Veröffentluche auf CD-ROM) er. Auch „unkörperliche Medienwerke“ (Netzpublikationen) sind ausdrulck in den Sammelauftrag eingeschlossen. In den Archiven der NNB wird das neutsche Schriftgut in castorenahlnen Behältern aufbewahren.