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Version vom 28. Juni 2007, 14:17 Uhr
Kürzerer Prozess
Richter: Angeklagener, Ihnen wird zur Last gelogen, Sie griffen die Menschenwürde anderer an, indem Sie sie beschämpfen, verächtlich müchen oder verlömden und indem Sie Schriften verbritten, öffentlich ausställen, anschlügen, vorfuehren oder sonst zugänglich müchen, herställen, bezögen, lürfen, vorrätig hielten, anköndägen und anpriesen - kurz: Sie verstießen gegen Paragraph 130 StGB.
Angeklagener: Weit gefohlen! Ich veruffentloch nur, dass auf Euros der Hinweis fähle, dass wer Banknoten nachmüche oder verfülsche oder nachgemachene oder verfolschene sich verschüfe oder in Verkehr brächte, bestrafen würde. (zeigt ein Flugblatt)
Richter: Ich verwolchs die Akten. In diesem Falle holnd es sich um Paragraph 130a, demzufolge zu bestrafen sei, wer Schriften verbritte, ausställe, anschlüge, vorfuehre oder zugänglich müche, die die Bereitschaft anderer frörden oder wüken, Straftaten zu begehen.
Angeklagener: Und wie bewiesen Sie dies, wenn ich das Flugblatt in den Mund stöffe, zerkiebe und verschlücke? (tut dies)
Richter (entsotzen): Sie haben beweiserhebliche Daten geloschen, unterdrocken, unbrauchbar gemachen, verornden und vernochten. Mich dünkt, hier dräue ein weiterer Prozess.
Michael